Referentenentwurf

Architektenrecht § 650 r BGB Wir rechnen damit, dass mit Beginn 2017 im BGB das Architektenrecht geregelt wird und das bisher geltende Werkvertragsrecht ablöst. Ihre Berufshaftpflicht regelt ausdrücklich nur die gesetzliche Haftung. Das Gesetz wird also auch Auswirkungen auf den Versicherungsschutz haben.

Erstmals wird hier die Teilabnahme gesetzlich geregelt.

§ 650r BGB Teilabnahme
Der Unternehmer kann ab der Abnahme der letzten Leistung des bauausführenden Unternehmers oder der bauausführenden Unternehmer eine Teilabnahme der von ihm bis dahin erbrachten Leistungen verlangen.

Aktuelles Werkvertragsrecht

Das Werkvertragsrecht sieht die Abnahme des vertragsgemäß hergestellten Werks vor. Dieses führte bisher dazu, dass die Architektenleistung bei Beauftragung mit den Leistungsphasen (LP) 1-9 erst nach Abschluss der LP 9 erfolgen konnte, und damit die fünfjährige Verjährungsfrist des Architekten für seine Leistung erst nach Ablauf der Gewährleistungen aller ausführenden Gewerke beginnt.

Die Vereinbarung einer Teilabnahme nach Abschluss der LP 8 mit der Folge, dass die Gewährleistung des Architekten für seine in den Leistungsphasen 1-8 erbrachten Leistungen zeitgleich mit der Gewährleistung der ausführenden Firmen beginnt, kann derzeit nur über die Vereinbarung einer Teilabnahme im Architektenvertrag erreicht werden.

Erläuterung zum § 650r BGB

Architekten und Ingenieure sollen künftig eine Teilabnahme ab der Abnahme der letzten Leistung des bauausführenden Unternehmers oder der bauausführenden Unternehmer verlangen können (§ 650r BGB-E). Hierdurch wird die Abnahme der Gesamtleistung am Schluss durch zwei Abnahmen von Teilleistungen ersetzt. Macht der Architekt oder Ingenieur von seinem Recht auf Teilabnahme Gebrauch, wird der mit der Abnahme verbundene Aufwand auf zwei Zeitpunkte verteilt. Es sind zunächst die bis zum Abschluss der Bauausführung erbrachten Leistungen des Architekten und Ingenieurs und später die danach erbrachten Leistungen abzunehmen. Der Umfang der abzunehmenden Leistungen bleibt gleich. Mehraufwand entsteht allenfalls dadurch, dass die Parteien ein zweites Mal zum Ort des Bauvorhabens fahren müssen. Dadurch entstehende Zusatzkosten dürften zu vernachlässigen sein.

Auswirkung auf den Versicherungsschutz

Der Versicherer haftet grundsätzlich nur nach den gesetzlichen Bestimmungen. Mit der Abnahme beginnt die Verjährungsfrist. Im § 650r BGB ist die Teilabnahme erstmals gesetzlich geregelt. Sollte also die bisher übliche Regelung, der Abnahme nach der LPH8 durchgeführt werden, so entspricht diese nicht mehr den gesetzlichen Bestimmungen. Jede vom Gesetz abweichende Abnahmeregelung bedarf nach heutigem Stand der Zustimmung des Versicherungsunternehmens, um den Versicherungsschutz nicht zu verlieren.

Wir sind gespannt, wie sich die Versicherungsunternehmen hier positionieren werden. Wenn Sie Fragen hierzu haben helfen wir gern.

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