Liebe Mandantinnen und Mandanten,

das Coronavirus (COVID 19) hält die Welt in Atem. Nun sollten Sie sich nicht auch noch durch die versicherungsrechtlichen Sachverhalte für Ihren Betrieb arbeiten müssen. Deshalb haben wir die wichtigsten Aspekte, die Sie jetzt als Unternehmer und Arbeitgeber beachten sollten, kurz zusammengestellt.

Wer zahlt bei einer Erkrankung mit dem Virus?
Ist einer Ihrer Arbeitnehmer erkrankt und wird krankgeschrieben, hat er wie gewohnt Anspruch auf sechs Wochen Lohnfortzahlung. Danach erhält er Krankengeld und seine private Krankentagegeldversicherung greift, falls eine abgeschlossen wurde. Hier bekommen Sie als Arbeitgeber durch die gesetzlich Umlage U1 (>30 Mitarbeiter) von der jeweiligen Krankenkasse den vereinbarten Erstattungssatz.

Erkranken Sie als Selbstständiger oder Freiberufler und werden krankgeschrieben, erhalten Sie – sofern Sie den allgemeinen Beitragssatz (GKV) gewählt haben – direkt Krankengeld bzw. nach Ablauf der vereinbarten Karenzzeit Leistungen aus Ihrer Krankentagegeldversicherung.

Was passiert, wenn ich mein Unternehmen aufgrund einer Quarantäne schließen muss?
Als Versicherungsfall gelten nur behördliche Quarantänemaßnahmen oder -verfügungen, die anlässlich einer Seuche oder Epidemie explizit gegen die versicherten Personen oder gegen den Betrieb selbst ergehen. Wenn die Regierung hingegen eine bestimmte Region unter Quarantäne stellt, wie es jetzt beispielsweise in Italien der Fall ist, und der Betrieb sich in dieser Region befindet, liegt kein Versicherungsfall vor.

Praxisausfallversicherung
Für Ärzte und bestimmte Freiberufler, wie Anwälte oder Physiotherapeuten deckt die Versicherung die fixen Betriebskosten für die Dauer von in der Regel einem Jahr ab. Dieses gilt auch für den Fall einer Quarantäne.

Betriebsschließungsversicherung
Hier erfolgt eine Leistung bei Unterbrechungsschäden, wenn der Betrieb infolge einer meldepflichtigen Seuche nach Infektionsschutzgesetz geschlossen wird. Die Leistungsdauer ist ebenfalls wie die -höhe abhängig vom jeweiligen Tarif bzw. der individuellen Vereinbarung.

Wichtig zu wissen:

Bei bereits bestehenden Verträgen kann es vorkommen, dass Gesellschaften die Deckung für Versicherungsfälle durch das Coronavirus ablehnen. Das liegt daran, dass einige Gesellschaften meldepflichtige Krankheiten in den Bedingungen abschließend aufgezählt haben und das neue Virus nicht versichert ist, weil dafür erst nachträglich eine Meldepflicht erlassen wurde.

Sach-Betriebsunterbrechungsversicherung
Über diese Versicherung besteht kein Versicherungsschutz, da das Virus eine Seuche ist und keine Sachgefahr wie Feuer oder Leitungswasser darstellt.

Ich hoffe es sind jetzt alle Fragen geklärt? Selbstverständlich stehen wir Ihnen jederzeit bei Fragen zur Seite.

Für die kommende Zeit wünschen wir Ihnen, Ihren Mitarbeitern und Familien ein gutes Durchhaltevermögen und alles Gute.